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Urheberrecht: LG Köln zur Urheberbenennung bei pixelio Bildern

Urteil LG Köln, Az.: 14 O 427/13 vom 30.01.2014

Die Kölner Richter haben in einer Urheberrechtsstreitigkeit entschieden, dass auch bei einem selbständigen Bildaufruf der Urheber benannt werden müsse. Der Urheber hat ein Recht darauf als Urheber benannt zu werden, dies ergäbe sich aus den Lizenzbestimmungen der Plattform pixelio.de.

Im entschiedenen Fall machte ein Hobbyfotograf sein Recht auf Urheberbenennung gegenüber einem Nutzer des Fotos geltend, der dieses über die Bilddatenbank Pixelio.de erworben hatte. Zwar hat der Nutzer eine Urheberbennung auf seiner Seite eingestellt, dies erfolgte jedoch nicht bei Aufruf der Bild-URL. Die Plattform Pixelio hält hierfür Lizenzbestimmungen bereit, die das Recht der Urheberbennung definieren. Hierzu heißt es:

IV. Urheberbenennung und Quellenangabe

Der Nutzer hat in der für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: ‘© Fotografenname /PIXELIO’

Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muss zudem der Hinweis auf PIXELIO in Form eines Links zu www.pixelio.de erfolgen.”

Erforderlichkeit der Urheberbenennung bei Verwendung von Fotos von Pixelio

In aller Regel wird der Urheberhinweis am Seitenende der jeweiligen Seite, in der das Bild verwendet wird, eingefügt und genügte damit diesen Anforderungen, bis zur jetzigen Entscheidung des Kölner Landgerichts jedenfalls. Denn diese entschieden, dass selbst bei einem Direktaufruf des Bildes selbst (Deeplink-URL) ein solcher Hinweis gegeben werden muss. Im Urteil wird hierzu ausgeführt:

„Die Verfügungsbeklagte hat die Bedingung nach Ziff. IV der Lizenzbedingungen hinsichtlich der Verwendung des streitgegenständlichen Lichtbildes unter dem URL http://www…de/typo3temp/pics/470e6ad6d1.jpg nicht erfüllt. Denn insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass sich in der unter diesem URL verfügbaren Internetansicht keinerlei Urheberbenennung befindet. “ (Quelle: LG Köln, Urteil vom 30. Januar 2014, Az.: 14 O 427/13)

Die Abmahnung und die Ansprüche des Hobbyfotografen waren damit berechtigt und wurden von Seiten des LG Köln bestätigt. Auch die Lizenz-AGBs von pixelio sollen laut der Entscheidungsgründe des Gerichts klar und verständlich auf diesen Umstand hinweisen:

„Der Wortlaut der oben zitierten Klausel gibt eindeutig zu erkennen, dass eine Urheberbenennung in jedem einzelnen Verwendungsfall erfolgen soll.“ (Quelle: LG Köln, a.a.O.)

Da eine originäre Benennung aus technischer Sicht nicht so einfach sein dürfte, wird empfohlen, eine zusätzliche grafische Fläche an das jeweilige Bild anzufügen, auf der sich der Urheberhinweis befindet. Ein solcher Hinweis darf nicht auf dem Bild selbst erscheinen, denn damit würde der Benutzer eine unrechtmäßige Veränderung des Werkes vornehmen.

Leider eine sehr unerfreuliche und vor allem sehr realitätsfremde Entscheidung des LG Köln. Auch die gleichfalls vom Urteil betroffene Seite pixelio war gar nicht erfreut und gibt hierzu eine Stellungnahme ab, die auf der Internetseite von pixelio.de abrufbar ist. Das vollständige Urteil kann unter folgendem Link eingesehen werden: http://openjur.de/u/672132.html

OLG Köln (Az. 6 U 25/14) kassiert die Entscheidung des LG Köln.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt, Fachanwalt IT-Recht

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