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Strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Besitz von Kinderpornographie: Erfolgreiche Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO

In strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Besitzes von Kinderpornographie steht für die davon Betroffenen oft viel auf dem Spiel. Der bloße Verdacht kann zu massiven persönlichen und beruflichen Konsequenzen führen. Doch nicht jedes Ermittlungsverfahren endet mit einer Anklage oder gar einer Verurteilung. In manchen Fällen gelingt es mit einer sehr gut vorbereiteten Strafverteidigung eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen – so wie in einem durch Rechtsanwalt Baumgärtner verteidigten Fall, der exemplarisch für ähnliche Fälle steht.

Vorwurf des Besitzes von Kinderpornographie nach § 184b StGB

In dem beschriebenen Fall wurde gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Besitz von Kinderpornographie eingeleitet. Auslöser war, wie so oft, ein Datenfund und Meldung eines großen Datenanbieters, wie z.B. Google, Amazon oder Facebook (Meta), welche massenhaft Video- und Bildmaterial in Ihren Datenspeichern automatisiert auswerten und zur Anzeige bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden in den zuständigen Ländern bringen. Im Zuge der Untersuchung über die IP-Adresse und die Ermittlung des Anschlussinhabers und der anschließend durchgeführten Durchsuchung und Sicherstellung von sämtlichen internetfähigen Geräten stellte sich heraus, dass die verdächtigen und gemeldeten Bilddateien aus einem WhatsApp-Gruppenchat stammten und automatisiert in die Google-Cloud gesichert wurden.

Aufgrund des schwerwiegenden Verdachts wurden die strafrechtliche Ermittlungen aufgenommen. Die Staatsanwaltschaft ging der Frage nach, ob sich der Beschuldigte als Anschlussinhaber die inkriminierten Dateien vorsätzlich verschafft oder gezielt gespeichert hatte. Diese Frage ist entscheidend für eine mögliche Verurteilung, da gemäß § 184b StGB der Besitz von kinderpornographischem Material oder auch das vorherige sich verschaffen nur dann strafbar ist, wenn eine vorsätzliche Handlung vorliegt.

Verteidigung: Fehlender Vorsatz und automatisierte Speicherung

Als Verteidiger des Beschuldigten muss daher umfangreich geprüft werden, ob die Argumentation, dass kein vorsätzlicher Besitz vorgelegen hat, eine erfolgversprechende Verteidigungsstrategie ist, welche zur Einstellung des Strafverfahrens geeignet erscheint. Es ist demnach zu untersuchen, ob die strafrechtlich relevanten Bilder oder auch Videodateien nicht aktiv durch den Beschuldigten heruntergeladen oder gespeichert worden oder gar persönlich angefordert worden, sondern lediglich über einen WhatsApp-Gruppenchat mit einer Vielzahl von Teilnehmern empfangen und anschließend durch die automatische Backup-Funktion des Smartphones in der Cloud gesichert worden sind. Wichtige Punkte für die erfolgreiche Verteidigung wegen des Vorwurfs des Besitzes oder des sich Verschaffens von Kinderpornographie waren:

  1. Automatisierte Datenspeicherung: Die verdächtigen Dateien wurden nicht aktiv durch den Beschuldigten gespeichert. Vielmehr handelte es sich um eine automatische Sicherung der gesamten Chatverläufe, einschließlich der empfangenen Bilder/Dateien und deren Synchronisierung in der Cloud. Diese Speicherung erfolgte, ohne dass der Beschuldigte die Bilder bewusst anforderte, wahrnahm oder diese selbst abspeicherte.
  2. Kein aktiver Download: Es gab keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte die Dateien bewusst heruntergeladen oder sich aktiv verschafft hatte. Aus dem Chat waren keinerlei Hinweise für eine derartige Annahme vorhanden. Es wurde daher auch argumentiert, dass der Beschuldigte die Bilder weder angefordert noch selbstständig gesucht hatte. Hinweise dafür, dass es sich um einen Chat gehandelt hat, in welchem derartige Bilder oder Video ausgetauscht werden oder andere strafrechtlich relevante Handlungen erfolgen sollten, gab es ebenfalls nicht, das Gegenteil war vielmehr der Fall. Da einige der Chatteilnehmer sich massiv für die Dateien beschwerten und hierzu deutlich ihren Unmut äußerten.
  3. Kein Vorsatz: Da der Beschuldigte die Bilder nicht vorsätzlich in Besitz genommen hatte, fehlte es an einem für die Strafbarkeit erforderlichen Vorsatz. Es ist in diesem Fall die Pflicht eines Verteidigers, auf diesen Umstand hinzuweisen und eine Einstellung zu beantragen und letztlich alles dafür erforderliche zu tun, um diese zu erreichen. Denn der bloße Erhalt kinderpornographischer Bilder oder Videoaufnahmen durch Dritte im Rahmen eines Chatverlaufs mit vielen auch unbekannten Chatteilnehmern reicht für eine solche Annahme eines Vorsatzes allein nicht aus. Und aus diesem Grund kann auch nicht von einem strafbaren Besitz ausgegangen werden.

Die Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO

Auf Grundlage dieser Argumente und der fehlenden Beweise für einen vorsätzlichen Besitz entschied auch die zuständige Staatsanwaltschaft nachdem eine Stellungnahme durch Rechtsanwalt Baumgärtner zum Akteninhalt der Ermittlungsakten und zur Auswertung der beschlagnahmten Geräte erfolgt ist, ebenfalls, dass das eingeleitete Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) einzustellen ist. § 170 Abs. 2 StPO besagt, dass ein Verfahren dann einzustellen ist, wenn sich aus dem Ermittlungsergebnis keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung ergeben.

Im konkreten Fall wurde festgestellt, dass die automatisierte Speicherung der Dateien ohne Wissen und Wollen des Beschuldigten erfolgte. Da kein aktives Verschaffen oder Speichern der Dateien nachgewiesen werden konnte, fehlte es an den Tatbestandsvoraussetzungen für eine Anklage wegen des sich Verschaffens oder des Besitzes von Kinderpornographie nach § 184b StGB.

Bedeutung einer Verfahrenseinstellung beim Vorwurf des Besitzes kinderpornographischer Dateien

Die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO hat für jeden Beschuldigten eine enorme emotionale Bedeutung. Ohne Anklage und eine bloßstellende sowie häufig einschneidende öffentliche Hauptverhandlung bleibt der Beschuldigte dadurch vor weiteren gravierenden rechtlichen und sozialen Konsequenzen einer solchen Anschuldigung und der dadurch hergestellten Öffentlichkeit verschont. Gleichzeitig macht die Entscheidung deutlich, welche herausragende Bedeutung eine differenzierte Prüfung im Ermittlungsverfahren zugute kommt, bei denen automatisierte Prozesse bei Uploads und der Synchronisation von Daten eine Rolle bei der Überprüfung des Vorsatzes spielen.

Fazit

Dieser von Rechtsanwalt Baumgärtner (Fachanwalt für IT-Recht) in ähnlicher Weise vertretene strafrechtliche Sachverhalt zeigt sehr deutlich, wie wichtig eine sorgfältige und fundierte Verteidigung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist. Insbesondere bei derart brisanten Vorwürfen wie dem Besitz von Kinderpornographie, bei welchen die Folgen für den Beschuldigten existenzbedrohend und für das weiter Leben entscheidend sein können, ist es wichtig, alle Aspekte des Falls gründlich zu prüfen und die richtigen rechtlichen Argumente anzubringen, um für den Mandanten das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. In diesem Fall führte nicht zuletzt aufgrund der Spezialisierung im IT-Recht und der jahrelangen Erfahrungen im Bereich von Internetstraftaten sowie die erfolgreiche Argumentation, dass kein Vorsatz und kein aktives Verschaffen der Dateien vorlag, zur Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO – eine Entscheidung, die für den Beschuldigten verständlicher Weise sehr erleichternd war.

Für Beschuldigte, die mit ähnlichen Vorwürfen konfrontiert werden, ist dieser Fall ein Beispiel dafür, dass eine gründliche Verteidigung und die genaue Prüfung der technischen und rechtlichen Details den entscheidenden Unterschied für den Ausgang eines Strafverfahrens machen können. Ich vertrete Beschuldigte vom Ermittlungsverfahren bis hin zur Anlage und der Verteidigung vor Gericht. Mit meiner jahrelangen Erfahrung aus etlichen Strafverfahren und als Fachanwalt für IT-Recht verfüge ich über enormes Fachwissen über technische Zusammenhänge bei Handlungen im Internet und in sozialen Medien. Als engagierter Verteidiger stehe ich Ihnen in einer schwierigen Situation bei. Dabei setze ich mich ausschließlich und durchsetzungsstark für Ihre Rechte ein und bewahre äußerste Diskretion. Nehmen Sie Kontakt zu mir auf oder vereinbaren Sie gleich einen Beratungstermin.

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