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Internetrecht, eBay: BGH Schadensersatz bei vorzeitigem Abbruch der Auktion – VW Passat für 1 €

Der Bundesgerichtshof hat nun letztinstanzlich entschieden, dass bei einem vorzeitigem unberechtigten Auktionsabbruch ein Vertrag zwischen Anbieter und Bieter auch dann zustande kommt, wenn der Betrag noch nicht einmal ansatzweise den realistischen Marktwert erreicht.

Sachverhalt:

Ein eBay-Verkäufer bot in einer Auktion einen gebrauchten Pkw VW Passat an. Dabei stellte er diesen zum Startgebot von 1 Euro ein und gab keinen Mindestpreis an. Kurze Zeit später bot ein eBay-Mitglied 1 Euro als Mindestgebot und setzte gleichzeitig ein Maximalgebot von 555,55 Euro. Wenige Stunden nach Beginn der Auktion brach der Verkäufer diese ab und teilte dem bis dato mit einem Gebot von 1 Euro Höchstbietenden mit, er habe einen Käufer für den Pkw gefunden, der diesen für 4.200,00 Euro kaufen wolle. Der Höchstbietende bestand auf Erfüllung aus dem Kaufvertrag. Zuletzt mache er einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.249,00 EUR geltend, errechnet aus dem Wert (5.250,00 Euro) abzgl. des Kaufpreises in Höhe von 1 Euro.

VW Passat kann bei vorzeitigem Abbruch der Auktion für 1 EUR herausverlangt oder Schadensersatz verlangt werden

Entscheidung:

Der BGH entschied wie bereits die Vorinstanz, dass ein wirksamer Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Ein Grund für einen auch laut eBay-AGB möglichen vorzeitigen Abbruch hat nicht vorgelegen. Dieser Kaufvertrag sei nach Meinung des BGH auch nicht wegen § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig. Das Missverhältnis zwischen dem Wert des Pkws und dem Kaufpreis bzw. dem Maximalgebot lässt allein noch kein Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung zu. Vielmehr macht es laut BGH gerade den Reiz einer Internetauktion aus, einen „Schnäppchenpreis“ zu erzielen.

gerade Reiz einer Internetauktion einen Schnäppchenpreis zu erzielen

Im Gegenzug nimmt der Anbieter die Möglichkeit wahr, einen vorteihaften Preis durch das gegenseitige Überbieten zu erhalten. Besondere Gründe die auf eine verwerfliche Gesinnung des Klägers schließen lassen wurden hingegen nicht festgestellt. Vielmehr beruhe die Entscheidung einer Auktion zum Startpreis von 1 Euro und ohne die Angabe eines Mindestgebots allein beim Verkäufer. Dieser ist das Risiko eines ungünstiges Auktionsverlaufs bewusst eingegangen und hat mit dem unberechtigten vorzeitigen Auktionsabbruch selbst die Ursache für die Verwirklichung dieses Risikos gesetzt.

vorzeitiger Auktionsabbruch bei eBay nur ausnahmsweise möglich

Fazit:

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass selbst bei einem vorzeitigem Abbruch bei eBay ein sehr hohes Risiko vorhanden ist. Zumindest bei hochwertigen Artikeln sollte daher stets ein Mindestgebot angegeben werden. Ein vorzeitiger Abbruch ist nur gefahrlos möglich, wenn ein Grund dafür besteht, z.B. Tippfehler oder der Artikel ohne eigenes Verschulden kapputt gegangen ist und daher nicht mehr verkauft werden kann. Ansonsten kann ein Abbruch ziemlich teuer werden.

Quelle: BGH Pressemitteilung Nr. 164/2014 vom 12.11.2014

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht

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